zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 8
Kreditverträge
Auf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular