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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 1 Grundsatz

Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.