Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,
- 2.
Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
- 3.
Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
- 4.
den neuen Saldo,
- 5.
Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
- 6.
den angewendeten Sollzinssatz,
- 7.
die erhobenen Kosten und
- 8.
den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.