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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
§ 11
Gebührenarten
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
1.
durch feste Sätze (Festgebühren),
2.
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3.
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).
Fußnote
(+++ § 11 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)
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