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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
§ 5 Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist
1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.