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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Inhaltsübersicht 

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§  1Ziele des Gesetzes
§  2Geltungsbereich
§  3Begriffsbestimmungen
§  4Allgemeine Pflichten
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
§  5Ausnahmen von der Anwendung
§  6Arbeitsplatzausschreibung
§  7Bewerbungsgespräche
§  8Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
§  9Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
§ 10Fortbildung, Dienstreisen
Abschnitt 3
Gleichstellungsplan
§ 11Zweck
§ 12Erstellung
§ 13Inhalt
§ 14Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Abschnitt 4
Vereinbarkeit von Familie
oder Pflege mit der Berufstätigkeit
§ 15Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen
§ 16Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
§ 17Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
§ 18Verbot von Benachteiligungen
Abschnitt 5
Gleichstellungsbeauftragte,
Stellvertreterin und Vertrauensfrau
§ 19Wahl, Verordnungsermächtigung
§ 20Bestellung
§ 21Anfechtung der Wahl
§ 22Vorzeitiges Ausscheiden
§ 23Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung
§ 24Rechtsstellung
§ 25Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
§ 26Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau
§ 27Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
§ 28Schutzrechte
§ 29Ausstattung
§ 30Zusammenarbeit und Information
§ 31Verschwiegenheitspflicht
§ 32Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung
§ 33Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
§ 34Gerichtliches Verfahren
§ 35Fragerecht
§ 36Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 6
Sonderregelungen, Statistik,
Bericht und Übergangsbestimmungen
§ 37Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
§ 38Statistik, Verordnungsermächtigung
§ 39Bericht
§ 40Übergangsbestimmung