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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
§ 48 Heranziehung von Dienstpflichtigen

(1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nicht mit geeigneten Bewerbern gedeckt werden, so können zum Ausgleich des Fehlbestandes Dienstpflichtige herangezogen werden.
(2) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht Herangezogenen (Dienstleistende) die Befugnisse und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.