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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
§ 54 Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis

(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.
(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."