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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.