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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 38
Platzverweisung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
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