Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet § 14Nachfolge
Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über.