Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
§ 3 Kostenerstattung für die übertragenen Aufgaben

(1) Die Personal- und Sachkosten für die Prävention und den Arbeitsschutz sowie die Ausgaben für die Prävention, die durch die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehen, werden auf die Mitgliedsunternehmen, für die diese Aufgaben durchgeführt werden, nach dem Verhältnis der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei ihnen durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen und Beamten umgelegt.
(2) Die Leistungsausgaben sind von dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen zu tragen. Sie werden nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Mitgliedsunternehmen abgerechnet.
(3) Die Einnahmen aus dem Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind für aktive Beamtinnen und Beamte dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen zuzurechnen, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass das Mitgliedsunternehmen während einer auf einem Dienstunfall beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist oder der Beamtin oder dem Beamten einen Schaden ersetzt hat, der aufgrund eines Dienstunfalls entstanden ist. Die Einnahmen aus dem Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Hinterbliebene insgesamt der Postbeamtenversorgungskasse bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost zu erstatten. Die Einnahmen werden monatlich abgerechnet und abgeführt.