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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 100 Prüfungsämter

Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätigkeit Prüfungsaufgaben durch Prüfungsämter, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind, wahrnehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Bundesrechnungshof geltenden Bestimmungen nach den Weisungen des Bundesrechnungshofes durch.

Fußnote

(+++ § 100: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)