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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.