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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 94 Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(3)

Fußnote

(+++ § 94: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)