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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 98 Aufforderung zum Schadenausgleich

Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.

Fußnote

(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)