- 1.
alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, getötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b behandelt worden sind,
- 2.
tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen unschädlich beseitigt worden sind,
- 3.
Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futtervorratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher Überwachung gereinigt und entseucht worden sind,
- 4.
Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befallenen Bienenwohnungen eingeschmolzen, entseucht oder unschädlich beseitigt worden sind,
- 5.
der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden ist und
- 6.
in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker, der entseuchten Bienenstände und Bienenwohnungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss der Behandlung durch die zuständige Behörde einen negativen Befund ergeben hat.