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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bienenseuchen-Verordnung
§ 25 

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände frei von Befall mit der Tropilaelaps-Milbe sind.
(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn
1.
alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt und die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind,
2.
die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt, die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind, und, soweit die zuständige Behörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat oder
3.
in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet sind, tote Bienen und die Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes unschädlich beseitigt worden sind und, soweit die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat.
(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und,
1.
soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker behandelt und drei Wochen nach Abschluss der Behandlung mit einem negativen Befund untersucht worden sind oder,
2.
soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker im Sperrbezirk in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem negativen Befund auf den Befall mit der Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind.