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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
§ 21 

Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.