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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
§ 21
Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.
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