- 1.
- zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, 
- 2.
- zur Herstellung von Essig, 
- 3.
- vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind, 
- 4.
- zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von  - a)
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, 
- b)
- anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke, 
 
- 5.
- unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, 
- 6.
- unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke, 
- 7.
- für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers oder 
- 8.
- zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes.