Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV) § 36Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Wird Bier nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 35 Absatz 3 entsprechend.