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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1.
3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
2.
6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.