(1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: | 7 mg/m³, |
- b)
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: | 60 mg/m³, |
- c)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: | 150 mg/m³, |
- 2.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub bei Einsatz von
- aa)
Hochofengas oder Koksofengas: | 10 mg/m³, |
- bb)
sonstigen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff: | 5 mg/m³, |
- b)
Kohlenmonoxid bei Einsatz von
- aa)
- bb)
Hochofengas oder Koksofengas: | 100 mg/m³, |
- cc)
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: | 80 mg/m³, |
- c)
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: | 85 mg/m³, |
- d)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von
- aa)
- bb)
- cc)
Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent: | 200 mg/m³, |
- dd)
Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent: | 300 mg/m³, |
- ee)
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: | 35 mg/m³, |
- 3.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW
- 1.
bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 160 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 320 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 135 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 270 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen, bei einer Feuerungswärmeleistung
- 1.
bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.