(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis 300 MW: | 200 mg/m³, |
- bb)
mehr als 300 MW: | 150 mg/m³, |
- b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: | 25 mg/m³, |
- 2.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis 100 MW: | 250 mg/m³, |
- bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW: | 200 mg/m³, |
- cc)
mehr als 300 MW: | 150 mg/m³, |
- b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: | 50 mg/m³, |
- c)
Gesamtkohlenstoff: | 10 mg/m³, |
- 3.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
- 1.
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.