Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird: | 10 mg/m³, |
- b)
- 2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.