(1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- b)
Kohlenmonoxid bei Einsatz von
- aa)
- bb)
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: | 80 mg/m³, |
- c)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von
- aaa)
- bbb)
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: | 200 mg/m³ |
- bb)
mehr als 300 MW: | 100 mg/m³, |
- d)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: | 35 mg/m³, |
- 2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von
- 1.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.