Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5 oder 6 anzuwenden auf
- 1.
die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie
- 2.
die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
Für die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwenden sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.