Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen,
Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Bezugssauerstoffgehalt |
§ 4 | Aggregationsregeln |
Unterabschnitt 2
Gemeinsame Anforderungen
an die Errichtung und den Betrieb
§ 5 | Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen |
§ 6 | Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen |
§ 7 | Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen |
§ 8 | Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage |
§ 9 | Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid |
§ 10 | Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen |
§ 11 | Ableitbedingungen für Abgase |
§ 12 | Abgasreinigungseinrichtungen |
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften zur
Messung, Überwachung und Berichterstattung
§ 13 | Brennstoffkontrolle |
§ 14 | Energieeffizienzkontrolle |
§ 15 | Messplätze |
§ 16 | Messverfahren und Messeinrichtungen |
§ 17 | Kontinuierliche Messungen |
§ 18 | Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen |
§ 19 | Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen |
§ 20 | Periodische Messungen |
§ 21 | Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen |
§ 22 | Jährliche Berichte über Emissionen |
Unterabschnitt 4
Zulassung von Ausnahmen
und weitergehende Anforderungen
§ 23 | Zulassung von Ausnahmen |
§ 24 | Weitergehende Anforderungen |
Abschnitt 2
Vorschriften
für Feuerungsanlagen im
Anwendungsbereich des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission
vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren
Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
§ 25 | Anwendungsbereich |
§ 26 | Begriffsbestimmungen |
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§ 27 | Emissionsgrenzwerte für Ammoniak |
§ 28 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe |
§ 29 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen |
§ 30 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie |
§ 31 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie |
§ 32 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie |
§ 33 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen |
§ 34 | Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen |
§ 35 | Netzstabilitätsanlagen |
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
§ 36 | Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen |
§ 37 | Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen |
§ 38 | Zusätzliche periodische Messungen |
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
Abschnitt 3
Vorschriften
für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich
des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/687 der Kommission
vom 26. September 2014 zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die
Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
§ 40 | Anwendungsbereich |
§ 41 | Begriffsbestimmungen |
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§ 42 | Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung |
§ 43 | Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung |
§ 44 | Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung |
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
Abschnitt 4
Vorschriften
für Feuerungsanlagen
im Anwendungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738
der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den
besten verfügbaren Techniken in Bezug
auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
§ 46 | Anwendungsbereich |
§ 47 | Begriffsbestimmungen |
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
§ 48 | Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen |
§ 49 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen |
§ 50 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen |
§ 51 | Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen |
§ 52 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen |
§ 53 | Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien |
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
§ 54 | Kontinuierliche Messungen |
§ 55 | Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen |
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
Abschnitt 5
Vorschriften
für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich
des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2017/2117 der Kommission
vom 21. November 2017 zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die Her-
stellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
§ 57 | Anwendungsbereich |
§ 58 | Begriffsbestimmungen |
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften
zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
§ 60 | Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen |
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
Abschnitt 6
Vorschriften
für Großfeuerungsanlagen in der
chemischen Industrie, die der mittelbaren
Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 62 | Anwendungsbereich |
§ 63 | Begriffsbestimmungen |
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 66 | Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern |
§ 67 | Ordnungswidrigkeiten |
Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1)
| Brennstoffkontrolle |
Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55)
| Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe |
Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5)
| Äquivalenzfaktoren |
Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)
| Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse |
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) | Umrechnungsformel |