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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
§ 7 Meßöffnungen und Meßplätze

Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.