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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
§ 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen

Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 8 Absatz 4 und 5. § 8 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.