die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte
- a)
Gesamtstaub 10 mg/cbm,
- b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/cbm und