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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BImSchV)
§ 5
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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