(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
entgegen § 5
- a)
Absatz 4 Satz 1 oder
- b)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 6,
die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
- 3.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
- 4.
entgegen § 5 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Nummer 1 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen dort genannten Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 5.
entgegen § 5 Absatz 8 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 7.
entgegen § 7 Absatz 1 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder
- 8.
eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht.