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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Anhang IV (zu § 4)
Reduzierungsplan

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 31 - 33)
 
A Grundsätzliche Anforderungen
Der Betreiber, der einen Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) einsetzt, hat gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass er eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 der Fall wäre. Erbringt der Betreiber diesen Nachweis, so darf er einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann.
Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans nach § 4 getroffenen und begründeten Annahmen lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:
1.
Der Reduzierungsplan sieht vor, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, zu reduzieren.
2.
Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor.
Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zum Beispiel Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).
Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwendung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad Rechnung zu tragen.
Nummer
der An-
lage nach Anhang I
TätigkeitLösungsmittel-
verbrauch
t/a
Multiplikationsfaktor
zur Ermittlung
der jährlichen
Bezugsemission
Prozentsatz
zur Ermittlung
der Zielemission
1.3Sonstige Druckverfahren
außer Rotationssiebdruck
> 15 – 25
> 25
2,5
2,5
(25 + 5) %
(20 + 5) %
 Rotationssiebdruck> 15 – 25
> 25
1,5
1,5
(25 + 5) %
(20 + 5) %
4.1 – 4.4Fahrzeugserienlackierung< 152,5(25 + 15) %
4.5Beschichten von Schienenfahrzeugen> 5 – 15
> 15
1,5(25 + 15) %
(20 + 5) %
5.1Reparaturlackierung von Fahrzeugen 2,5(25 + 15) %
6.1Beschichten von Bandblech> 102,5(3 + 5) %
8.1Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung   
 sonstige Beschichtung> 5 – 15
> 15
1,5(25 + 5) %
(20 + 5) %
 Beschichtung bahnenförmiger Materialien> 5 – 15
> 15
 (15 + 15) %
(10 + 5) %
9.1Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen> 5 – 154(25 + 15) %
9.2> 15 – 25
> 25
3*
3*
(25 + 15) %
(20 + 5) %
10.1Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen> 5 – 15
> 15
4(15 + 15) %
(10 + 5) %
12.1Holzimprägnierung> 101,5(45 + 5) %
14.1Klebebeschichtung   
 sonstiger Betrieb> 5 – 15
> 15
3(25 + 5) %
(20 + 5) %
 Beschichtung bahnenförmiger
Materialien
> 5 – 15
> 15
 (15 + 5) %
(10 + 5) %
8.1,
10.1,
14.1
Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen;
Beschichtungen für die
Luft- oder Raumfahrt
entsprechende
Werte für die
Nummern 8.1,
10.1, 14.1
2,33entsprechende
Werte aus den
Nummern 8.1,
10.1, 14.1
*
Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von > 85 % (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.
3.
Die Zielemission berechnet sich wie folgt:
Zielemission = Bezugsemission x Prozentsatz
Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus
a)
dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15
bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen
der Nummern 4.1 bis 4.4,
der Nummer 5.1,
der Nummern 4.5, 8.1 und 10.1 mit einem Lösungsmittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und
der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösungsmittelverbrauch von jeweils 5 bis 25 t/a;
b)
dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5
bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.
Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der fünften Spalte der Tabelle in Nummer 2 angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren der Lösungsmittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.
4.
Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
5.
Die Anwendung des Reduzierungsplans ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz nicht geeignet.
6.
Der Reduzierungsplan ist für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU, für die in Anhang III ein Gesamtemissionsgrenzwert aufgeführt ist, nicht anzuwenden.
C Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen
1.
Für eine Anlage der Nummer 1.3 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser Anlage ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
2.
Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser Anlage ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
3.
Für eine Anlage der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn
a)
zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l eingesetzt werden,
b)
zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l eingesetzt werden und
c)
ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l eingesetzt werden
und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
4.
Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt:
EinsatzstoffVOC-Wert (g/l)
Werkzeugreiniger850
Vorreinigungsmittel200
Spachtel250
Waschprimer780
Haftgrundierung5401
Grundierfüller5401
Schleiffüller5401
Nass-in-Nassfüller5402
Einschicht-Uni-Decklack420
Basislack420
Klarlack4203
Spezialprodukte8403, 4
1
Seit dem 1. Januar 2010 gelten < 250, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.
2
Seit dem 1. Januar 2010 gelten < 420, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.
3
Seit 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik.
4
Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 Prozent nicht überschreiten.
5.
Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren
a)
für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C je Kilogramm Textilien nicht überschreiten und
b)
aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C je Kilogramm Textilien nicht überschreiten
und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
6.
Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 13.1 oder 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massengehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.