(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.
(2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.