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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - 38. BImSchV)
§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen

Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
1.
ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
3.
ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
4.
ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
5.
ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
6.
ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.