Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
- 1.
ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
- 2.
ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
- 3.
ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
- 4.
ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
- 5.
ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
- 6.
ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.