Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.