- 1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
- 2.
die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,
- 3.
die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
- 4.
die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,
- 5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,
- 6.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,
- 7.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
- 8.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
- 9.
die Übermittlung der Daten nach § 16.