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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - 38. BImSchV)
§ 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom

(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine von ihm bestimmte Person.
(2) Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform. In jedem Verpflichtungsjahr kann von jedem Betreiber nur ein einziger Dritter bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes entgegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 nur an denjenigen Dritten aus, der die Angaben zu den energetischen Mengen des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 im jeweiligen Verpflichtungsjahr zuerst mitgeteilt hat. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann die Vorlage der Vereinbarung nach Satz 1 verlangen. Eine Änderung des Dritten ist nach dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen.
(3) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
1.
mit dem Faktor 3 sowie
2.
mit dem Wert der für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
(4) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 3 wird ab dem Verpflichtungsjahr 2024 der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6
1.
ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne (§ 2 Absatz 5 Nummer 1 oder 2) eingesetzt wird und
2.
der Strom nicht aus dem Netz im Sinne des § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird, sondern nachweislich direkt von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt bezogen wird.
Als Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gelten Messwerte des Messstellenbetreibers von Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10, 12 und 14 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, des zeitgleichen Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall. Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 nur für den entsprechenden Anteil. Der Dritte im Sinne des Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage und fügt die Aufzeichnungen sowie den Nachweis nach Satz 2 der Mitteilung der energetischen Menge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bei. Wird der Nachweis nach Satz 2 nicht oder nicht vollständig erbracht, wird zur Berechnung der Treibhausgasemissionen der Wert nach Absatz 4 verwendet.