Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*) (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28)
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)

A.
Kriterien
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert90 %1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
1)
Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.
B.
Immissionsgrenzwerte
MittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmarge2) Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts
Schwefeldioxid
Stunde350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden150 µg/m3 (43 %)1)
Tag125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenKeine1)
Stickstoffdioxid
Stunde200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1. Januar 2010
Kalenderjahr40 µg/m350 %1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr5 µg/m3100 %1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag
10 mg/m360 %1)
Blei
Kalenderjahr0,5 µg/m3100 %1)
PM10
Tag50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1)
Kalenderjahr40 µg/m320 %1)
1)
Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.
2)
Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.