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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*) (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Anlage 7 (zu § 9)
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1088 - 1089)

A.
Kriterien
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenmittelwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenmittelwerte75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
AOT4090 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums1)
Jahresmittelwertjeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember)
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte je Monat
90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8.00 und 20.00 Uhr MEZ
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte pro Jahr
fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September)
1)
Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:
AOT40Schätzwert = AOT40Messwert xmögliche Gesamtstundenzahl*)
___________________
Zahl der gemessenen Stundenwerte
*)
Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).
B.
Zielwerte
ZielMittelungszeitraumZielwertZeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte1)
Schutz der
menschlichen
Gesundheit
höchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag
120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre2)
1.1.2010
Schutz der
Vegetation
 
 
Mai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
18 000µgx  h
m3
   , gemittelt über fünf Jahre2)
1.1.2010
1)
Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.
2)
Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:
Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,
Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.
C.
Langfristige Ziele
ZielMittelungszeitraumLangfristiges ZielZeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte
Schutz der
menschlichen
Gesundheit
höchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag innerhalb
eines Kalenderjahres
120 µg/m3nicht festgelegt
Schutz der
Vegetation
 
 
Mai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
6 000  µg x  h
m3
nicht festgelegt