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Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
 Bekanntgabevoraussetzungen
Unterabschnitt 1
 Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  § 3 Organisationsform von Stellen
  § 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
  § 5 Unabhängigkeit von Stellen
  § 6 Zuverlässigkeit von Stellen
Unterabschnitt 2
 Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  § 7 Fachkunde von Sachverständigen
  § 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen
  § 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
  § 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
  § 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
Abschnitt 3
 Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen
  § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
  § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung
  § 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  § 15 Nebenbestimmungen
Abschnitt 4
 Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger
  § 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
  § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
Abschnitt 5
 Widerruf
  § 18 Widerruf der Bekanntgabe
Abschnitt 6
 Pflichten von Anlagenbetreibern
  § 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen
Abschnitt 7
 Schlussvorschriften
  § 20 Zugänglichkeit der Normen
  § 21 Übergangsvorschriften
  Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)
Prüfbereiche für Stellen
  Anlage 2 (zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2)
Prüfungsbereiche für Sachverständige