§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Bezugssauerstoffgehalt |
§ 4 | Aggregationsregeln |
§ 5 | Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage |
§ 6 | Registrierung von Feuerungsanlagen |
§ 7 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers |
§ 8 | An- und Abfahrzeiten |
§ 9 | Emissionsgrenzwerte für Ammoniak |
§ 10 | Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen |
§ 11 | Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen |
§ 12 | Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt |
§ 13 | Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen |
§ 14 | Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt |
§ 15 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen |
§ 16 | Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen |
§ 17 | Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen |
§ 18 | Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen |
§ 19 | Ableitbedingungen |
§ 20 | Abgasreinigungseinrichtungen |
§ 21 | Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen |
§ 22 | Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen |
§ 23 | Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen |
§ 24 | Messungen an Verbrennungsmotoranlagen |
§ 25 | Messungen an Gasturbinenanlagen |
§ 26 | Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide |
§ 27 | Messplätze |
§ 28 | Messverfahren und Messeinrichtungen |
§ 29 | Kontinuierliche Messungen |
§ 30 | Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht |
§ 31 | Einzelmessungen |
§ 32 | Zulassung von Ausnahmen |
§ 33 | Weitergehende Anforderungen |
§ 34 | Verhältnis zu anderen Vorschriften |
§ 35 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 36 | Anlagenregister |
§ 37 | Informationsformate und Übermittlungswege |
§ 38 | Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen | |
§ 39 | Übergangsregelungen | |
Anlage 1 (zu § 6) | Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat | |
Anlage 2 (zu § 28) | Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse | |
Anlage 3 (zu § 30) | Umrechnungsformel |