Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt 1 (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV) § 2Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.