Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin * (Binnenschifferausbildungsverordnung - BinSchAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.