(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
Frachtschifffahrt oder
- b)
Personenschifffahrt.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,
- 2.
Anwenden der Fahrzeugausrüstung,
- 3.
Be- und Entladen von Fahrzeugen,
- 4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
- 5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 6.
Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,
- 7.
Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 8.
Befördern von Personen,
- 9.
Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,
- 10.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
- 11.
Handeln in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt und
- 5.
Informieren und Kommunizieren.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- 1.
im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder
- 2.
im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.