(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,
- 3.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,
- 4.
die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,
- 5.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,
- 6.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,
- 7.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,
- 8.
Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,
- 9.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,
- 10.
adressatengerecht zu kommunizieren,
- 11.
in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,
- 12.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 13.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.