1 | Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten - b)
rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich - c)
Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen - d)
Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen - e)
Anweisungen erfassen und umsetzen - f)
im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach Ein- und Anweisung, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen - g)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen - h)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen - i)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen - j)
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit - k)
Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern - l)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen
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20 | |
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Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen - n)
im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden - o)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen - p)
Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden - q)
europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
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2 | Anwenden der Fahrzeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen - b)
Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen - c)
elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen - d)
Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen - e)
Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen - f)
Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen - g)
Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen - h)
Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen aufbauen und trennen sowie überprüfen - i)
Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführen - j)
Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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3 | Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheiden - b)
Staupläne umsetzen
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von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen erfassen und umsetzen - d)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen - e)
Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen und der Schiffsführung melden - f)
Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
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4 | Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - b)
Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen - c)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen - d)
Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen - e)
Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen - f)
Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen - g)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen - h)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen - i)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen - j)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen - k)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen - l)
Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen - m)
durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren
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15 | |
| | - n)
Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen - o)
Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten - p)
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren - q)
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren - r)
Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen - s)
Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
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5 | Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben - b)
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen - c)
Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen - d)
Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen - e)
Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
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6 | Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksysteme nach Herstellerangaben entlüften - b)
Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen - c)
durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen dokumentieren - d)
Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung von Hydraulikplänen - e)
Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren Behebung unter Beachtung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit veranlassen
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7 | Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstellerunterlagen - b)
Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen sowie an Druckluftleitungen beheben - c)
konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen wechseln und nach Herstellerangaben entlüften - d)
Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen wechseln - e)
Räder und Kugellager von Rolllukendächern wechseln - f)
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren, zum Transport sichern und transportieren - g)
Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten - h)
Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicherheitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere durch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Trennen und Verbinden - i)
Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen - j)
durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maßnahmen dokumentieren - k)
Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten sicherstellen - l)
Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
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8 | Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten - b)
Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen - c)
mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren - d)
bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten - e)
in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
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9 | Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten - b)
Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen - c)
Anweisungen erfassen und umsetzen
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| | - d)
Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und ansprechen sowie Maßnahmen ergreifen - e)
Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen - f)
Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten - g)
Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen
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6 | |
10 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen - b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten - c)
Arbeitsergebnisse dokumentieren - d)
Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern - e)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren - g)
Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
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11 | Handeln in Notfallsituationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen - b)
Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen - c)
Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten - d)
Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - e)
sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen - f)
in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen - g)
in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen - h)
Beiboote handhaben
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