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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1 (Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)
§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung

(1) § 26 Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Angaben des Herstellers oder andere Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet werden können.
(2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrundezulegen
bei Motorbooten: δ = 0,35,
bei Segelbooten:  δ = 0,25.