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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz - BinSchFondsG)
§ 3 Rechtsform

Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.